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Zuletzt aktualisiert am 04.07.2014
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>> Eilige Terminsache <<
Dann endet der Rechtsanspruch auf Erstattung von Schallschutzmaßnahmen im Umfeld des Düsseldorfer Flughafens auf Grundlage der aktuellen Genehmigung vom 09.11.2005 ! Deshalb ab sofort: 1. Anträge mit dem deutlichen Zusatz im Briefkopf versehen: "Per Fax vorab an: 0211-4216666" und per FAX an Flughafen senden. und 2. so schnell wie möglich per Einschreiben-Rückschein an die Flughafengesellschaft schicken + Kopie an Genehmigungsbehörde. Meldungen an uns über die von Ihnen gestellten Anträge, sowie weitergehende Informationen auch hinsichtlich der Sie erreichenden Rückantworten sind dringend erbeten und ausdrücklich erwünscht! Diese richten Sie bitte an: Heimat- u. Bürgerverein Lohausen/Stockum e.V. Frau Dr. G.Elwakil Im Lohauser Feld 49 40474 Düsseldorf Telefon: 432966 E-Mail: elwakilhbv@web.de oder an E-Mail: webmaster@flughafen-forum.de KONTAKTIEREN SIE UNS ÜBER DIESEN LINK, WIR HELFEN IHNEN GERNE WEITER UND VERSORGEN SIE MIT INFORMATIONEN ! Voraussetzung für den Anspruch: Das Wohngebäude muß vor dem 04.03.1974, bezüglich des Nachtschutzgebietes vor dem 09.11.2005 errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sein ! Erstattungsanträge für Schallschutzmaßnahmen auf Grundlage der Genehmigung vom 09. November 2005 (II A 2 - 31 - 21 3 / III DL) Die Schutzziele unter 9.1 und 9.2 Fristgerechter Antrag: Nur noch möglich bis zum Stichtag: 07. Juli 2014 24:00 Uhr Lesen Sie den Flyer sorgfältig durch und handeln Sie erst dann! Achtung: Verwenden Sie NICHT die vom Flughafen angebotenen Formulare !!! VORGEHEN: 1. Stellen Sie anhand der folgenden drei Lärmkonturenkarten fest, in welchen Schutzbereichen Ihre Immobilie gelegen ist: Selbst wenn Ihre Immobilie außerhalb der Konturen gelegen ist, können Sie trotzdem anspruchsberechtigt sein! Der hierfür zu erbringende Einzel-Nachweis geht zuerst einmal zu Ihren Lasten, wird jedoch durch die FDG erstattet, sofern sich Ihr Anspruch als berechtigt herausstellt. Merkblatt zum Einzelfallnachweis Insbesondere wenn Sie sich knapp außerhalb der betreffenden Kontur befinden, sollten Sie einen Antrag stellen, um Ihre Ansprüche noch rechtzeitig abzusichern. Sie können überhaupt nichts dabei verlieren, ggfls. jedoch eine Menge gewinnen !
2. Stellen Sie nun fest, welcher Antrag für Sie in Frage kommt : Wenn Sie bisher noch keinen Antrag gestellt haben ! Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben, dieser jedoch noch nicht abgewickelt ist ! Wenn Ihr Antrag bereits abgewickelt wurde ! Wenn Sie noch keinen Antrag auf Außenwohnbereichsentschädigung gestellt haben ! Haftungsausschluss Diese Informationen haben nicht den Status einer Rechtsberatung. Sie wurden mit der bestmöglichen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, dienen jedoch nicht dem Zweck, eine ggfls. erforderliche juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen. Jegliche Haftung wird deshalb hiermit grundsätzlich ausgeschlossen. |
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